Verfasser: kfz-betrieb, Datum: 22.10.2014

Möchte der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs wegen angeblich verschwiegener Vorschäden vom Kaufvertrag zurücktreten und enthält der Kaufvertrag den pauschalen Hinweis „Vorschäden“, liegt die Beweislast beim Käufer, dass dieser Hinweis die nunmehr zum Rücktrittsbegehren führenden Mängel gerade nicht umfasst. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mängel offensichtlich erkennbar sind, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Hannover hervorgeht (Urteil vom 27.3.2014, AZ: 563 C 10074/13). ... weiterlesen
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